Das OVG Koblenz hat in seinem Beschluss vom 24. August 2021(Az. 7 B 10843/21.OVG) die Abschiebung einer Familie in ihr Heimatland Armenien ohne ihren 16-jährigen Sohn, der sich der gemeinsamen Abschiebung durch Flucht entzogen hatte, für rechtmäßig gehalten. Der Schutz der Familie gebiete nicht in jedem Fall die gemeinsame Abschiebung sämtlicher Familienmitglieder, die Ausländerbehörde habe bei ihrer Entscheidung zur Fortsetzung der Abschiebung der Familie ohne den geflüchteten Sohn davon ausgehen dürfen, dass dies nur zu einer vorübergehenden Trennung des minderjährigen Sohnes von seinen Eltern und Geschwistern für einen überschaubaren Zeitraum führen werde, weil auch er in absehbarer Zeit in das gemeinsame Heimatland Armenien zurückkehren und dort die Familieneinheit wiederhergestellt werde.
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