Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom 8. September 2021 (Az. 6 A 743/19.A) in einem asylgerichtlichen Verfahren auf Zulassung der Berufung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin gesehen, dass einem begründeten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf Terminsverlegung nicht stattgegeben wurde. Liege ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung im Sinne von § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO vor, müsse ein anberaumter Termin verlegt werden und dürfe nicht in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten verhandelt werden.
Schreibe einen Kommentar