In einem jetzt bekannten gewordenen Eilbeschluss des OVG Münster vom 11. August 2021 (Az. 13 B 1226/21.A) sah das OVG bereits vor dem Fall von Kabul die Frage als offen an, ob in Bezug auf eine Abschiebung nach Afghanistan die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Es änderte aus diesem Grund einen früheren Eilbeschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
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