Anspruch auf Verfahrensduldung bei beantragter Aufenthaltserlaubnis aus § 25a AufenthG

Erfüllt ein Ausländer die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG und legt er einen gültigen Pass vor, widerspreche es dem Zweck der Regelung über die Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender, die Duldung wegen des Wegfalls der Passlosigkeit zu widerrufen und den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG wegen des Widerrufs der Duldung abzulehnen, so das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2021 (Az. 2 M 113/21). Im entschiedenen Verfahren habe die Ausländerbehörde zwar eine wegen Passlosigkeit erteilte Duldung widerrufen, im Beschwerdeverfahren dann jedoch zugesichert, bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu vollziehen. Dabei handele es sich der Sache nach um eine Verfahrensduldung, so das Gericht, auf die der Ausländer ohnehin einen Anspruch hätte.

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ISSN 2943-2871