Abschiebungsandrohung trotz Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hält in seinem Beschluss vom 22. November 2021 (Az. 2 M 124/21) fest, dass es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Ausländer voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe, sondern nur darauf, ob er (vollziehbar) ausreisepflichtig sei. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stehe nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen, mache diese also nicht rechtswidrig. Eine andere Beurteilung komme nur dann in Betracht, wenn hinreichend sicher sei, dass auf unabsehbare Zeit ein Abschiebungshindernis bestehen werde.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtsexpert*innen warnen vor Unvereinbarkeit der EU-Rückführungsverordnung mit internationalem Menschenrechtsschutz

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Leonie Rohmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Am 16. Juni 2026 unterzeichneten 48 unabhängige Menschenrechtsexpert*innen der UN-Menschenrechtsausschüsse und regionaler Menschenrechtsmechanismen eine Stellungnahme an die Präsident*innen der Kommission, des Rates und des Parlaments der Europäischen Union, das vor schweren… Weiterlesen..

  • Keine Abschiebung eines jungen Mannes nach Afghanistan

    In seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az. 32694/23, D.M. gegen Schweden) hat der EGMR festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region in Afghanistan, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der… Weiterlesen..

  • Zugang zu medizinischer Behandlung im Einzelfall zu prüfen

    In seiner Entscheidung vom 19. Mai 2025 (Dokument CRPD/C/32/D/64/2019, NI gegen Schweden) stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871