Zugang zu medizinischer Behandlung im Einzelfall zu prüfen

In seiner Entscheidung vom 19. Mai 2025 (Dokument CRPD/C/32/D/64/2019, NI gegen Schweden) stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde.

Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel und Matthias Lehnert redigiert sowie um eine Analyse ergänzt.

Der Beschwerdeführer libanesischer Staatsangehörigkeit wehrte sich gegen eine drohende Abschiebung in den Libanon. Er war zunächst in Schweden gerichtlich gegen die Ablehnung seines Asylantrags vorgegangen. Vor dem Fachausschuss machte er geltend, dass die schwedische Asylbehörde nicht hinreichend geprüft hätte, ob ihm im Libanon eine angemessene Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie seiner paranoiden Schizophrenie zur Verfügung stünde. Zudem äußerte er die Befürchtung, im Libanon von Da’esh-Kämpfern aufgefunden zu werden, und machte geltend im Fall einer Abschiebung suizidgefährdet zu sein.

Im Rahmen seiner Entscheidungspraxis zu Refoulement-Verboten aus der Behindertenrechtskonvention betont der Ausschuss regelmäßig, „that the principle of extraterritorial effect would not prevent it from examining the present communication under article 1 of the Optional Protocol.“ Diese ist so zu verstehen, dass es – wie bei der dogmatischen Konstruktion der Refoulement-Verbote aus der EMRK – für die Frage der Anwendbarkeit der einschlägigen Rechte auf den Ort der staatlichen Maßnahme (hier der Abschiebung) ankommt, und nicht auf den Ort, wo sich die Gefahr sodann verwirklicht (hier den Zielstaat der Abschiebung). Eine Abschiebung begründet daher  die Verantwortung des abschiebenden Staates für die sich im Zielstaat drohende Rechtsverletzung. Der Ausschuss bestätigt damit die auch in seiner Entscheidung F.I.J. gegen Schweden hervorgehobene Anwendbarkeit der Behindertenrechtskonvention und seiner Zuständigkeit.[1]

Dementsprechend prüft der Ausschuss sodann materiellrechtlich, ob eine Abschiebung in den Libanon tatsächlich das Recht auf Leben (Art. 10 BRK) und das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung (Art. 15 BRK) verletzen könnte. Dabei betont er, dass der die Abschiebung bezweckende Staat eine Einzelfallprüfung unter Beachtung der generellen Situation vor Ort sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person durchführen muss.

Im konkreten Fall stellt der Behindertenrechtsausschuss fest, dass die Behandlung von Depressionen und die psychiatrische Versorgung im Libanon grundsätzlich ausreichend sind, auch wenn zur Diagnose „nicht näher bezeichnete Psychosen“ keine spezifischen Informationen vorliegen. Hohe Behandlungskosten begründen laut Ausschuss für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand.

Dennoch habe Schweden die individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt, insbesondere seine eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten, Arbeitsunfähigkeit, Rückfallgefahr bei Abschiebung, fehlende familiäre Anbindung im Libanon, die Stigmatisierung psychischer Erkrankungen sowie die Auswirkungen der schwierigen Lage im Land auf die tatsächliche Gesundheitsversorgung. Der Ausschuss verweist insoweit auch auf das EGMR-Urteil Paposhvili.[2] Unter Berücksichtigung des lebensbedrohlichen Zustands des Klägers habe Schweden nicht ausreichend ausgeführt, ob er tatsächlich angemessene Behandlung im Libanon bekommen könne. Seine Abschiebung würde daher sein Recht auf Leben (Art. 10 BRK) und das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung (Art. 15 BRK) verletzen.

Die Entscheidung ist für die deutsche Entscheidungspraxis relevant, da die Geltendmachung von krankheitsbezogenen Abschiebungsverboten insbesondere im Fall von psychischen Erkrankungen gesetzlich sowie in der praktischen Umsetzung mit hohen Hürden konfrontiert ist. Auch hier, bei der Prüfung von § 60 Abs. 7 AufenthG, werden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat in Bezug auf psychische Erkrankungen unter Rückgriff auf pauschale Annahmen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung im Zielstaat bewertet, ohne die individuellen Umstände ausreichend zu würdigen.

Der Behindertenrechtsausschuss macht im Fall einer psychischen Erkrankung deutlich, dass eine schematische Verweisung auf grundsätzlich vorhandene psychiatrische Versorgung oder fehlende „außergewöhnliche Umstände“ den Anforderungen der BRK nicht genügt. Dies entspricht der EGMR-Rechtsprechung, die eine Gesamtschau aller individueller Umstände einschließlich der familiären und sozialen Vernetzung verlangt, und auf die der Ausschuss auch Bezug nimmt.[3]

In Bezug auf die Gefahrenprüfung geht der Ausschuss vertieft auf den „real risk“ Maßstab ein und bezieht sich diesbezüglich auf die Entscheidungspraxis des Menschenrechts- und Antifolterausschusses.[4] Er stellt dahingehend fest, dass eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich ist, die den konkreten Gesundheitszustand, die Rückfall- und Suizidgefahr sowie tatsächliche Zugangsbarrieren zur Behandlung berücksichtigt.

Für die deutsche Praxis folgt, dass Behörden und Gerichte individuelle Vulnerabilitäten, soziale Isolation, Stigmatisierung und finanzielle Hürden im Zielstaat systematisch in die Einzelfallabwägung einbeziehen müssen. Eine unzureichende Prüfung kann gegen Art. 10 und 15 BRK verstoßen. Zugleich wird der Amtsermittlungsgrundsatz gestärkt: Der Nachweis des tatsächlichen Zugangs zu Behandlung darf nicht allein der betroffenen Person aufgebürdet werden, sondern erfordert eine vertiefte Prüfung der Verhältnisse im Herkunftsstaat durch die Behörden.


[1] Behindertenrechtsausschuss, Auffassung vom 8.10.2024, CRPD/C/31/D/104/2023, Asylmagazin 1-2/2026, S. 38.

[2] EGMR, Urteil vom 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gg. Belgien – asyl.net: M24587.

[3] EGMR, Urteil vom 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gg. Belgien – asyl.net: M24587.

[4] Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 31 (2004), Rn. 12; Antifolterausschuss, Adam Harun gg. Schweitz, CAT/C/65/D/758/2016, Rn. 9.7–9.11.

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ISSN 2943-2871