Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Az. 6 A 660/20.A) festgehalten, dass nach Übertragung eines Asylstreitverfahrens auf den erstinstanzlichen Einzelrichter keine konkludente Rückübertragung des Verfahrens an die Kammer eines Verwaltungsgerichts stattfinden könne. Insbesondere lebe die Zuständigkeit der Kammer auch bei Ausscheiden des zuständigen Einzelrichters nicht wieder auf, stattdessen sei nach der kammerinternen Geschäftsverteilung ein neuer Einzelrichter zu bestimmen. Die gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erhobene Besetzungsrüge, weil das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, war dementsprechend erfolglos.
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