Sei eine asylgerichtliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, könne das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlege und dieser Grund auch vorliege, so das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 19 A 1784/21.A). Das ist inhaltlich nichts Neues, das OVG sah sich aber offensichtlich zur Formulierung eines entsprechenden Leitsatzes veranlasst.
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