Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ist schon seit einiger Zeit für Entscheidungen bekannt, die sich kritisch mit der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auseinandersetzen (siehe Urteile vom 7. April 2017, Az. 6 K 280/17.WI.A und 6 K 429/17.WI.A, sowie Urteil vom 9. August 2017, Az. 6 K 808/17.WI.A) und die nicht unwidersprochen geblieben sind (etwa VG Stade, Urteil vom 5. November 2021, Az. 6 A 1264/17). Bereits im September 2021 hat das VG Wiesbaden zudem ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH initiiert, in dem es um die Frage der Vereinbarkeit der elektronischen Aktenführung in Asylverfahren in Deutschland mit europäischem Recht geht (Rs. C-564/21). Nun hat das VG mit Beschluss vom 27. Januar 2022 ein weiteres Vorabentscheidungsverfahren auf den Weg gebracht, in dem argumentiert wird, dass der Umgang mit personenbezogenen Daten in Asylverfahren in Deutschland gegen die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße und damit rechtswidrig sei, weil kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, keine Regelung zur elektronischen Aktenübermittlung und keine Vereinbarung der gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen existierten. Daraus ergebe sich die Frage, so das VG, ob betroffene Asylsuchende die in der DSGVO an sich vorgesehenen Rechte auf Löschung ihrer Daten und auf Beschränkung der Verarbeitung dieser Daten in asylgerichtlichen Verfahren geltend machen könnten, und ob sonst Verwertungsverbote bestünden.
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