Die Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 73b Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG setzt eine gegenwärtige, konkrete und schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraus, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln sei, so der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 21. Januar 2022 (Az. A 4 S 108/22). Dies ergebe sich aus den Auslegungsvorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 17 Abs. 1 lit. b der EU-Qualifikationsrichtlinie (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), hinter denen die Anforderungen bei Art. 17 Abs. 1 lit. d EU-Qualifikationsrichtlinie (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG) nicht zurückbleiben könnten. Somit sei eine ähnliche Gefahrenprognose anzustellen wie etwa im Rahmen einer Ausweisung, die sich deshalb auch nicht automatisch nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder dem Ende des Strafvollzugs erübrige. Dementsprechend könne das Vorliegen etwa nur einer „abstrakten“ oder „generellen“ Gefahr für einen Ausschluss des subsidiären Schutzes nicht genügen.
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