Könne von einer auch nur in Ansätzen entwickelten emotionalen Bindung eines Kindes zum ausgewiesenen Vater nicht die Rede sein, sondern allenfalls von einem Interesse des Vaters an der Herstellung einer bisher nicht existierenden persönlichen Bindung zu seinem Kind, das ihn bisher noch nicht kennengelernt habe, spreche im Rahmen der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) nichts dafür, dass Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK die Annahme eines überwiegenden Bleibeinteresses gebieten könnten, so das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 1. Februar 2022 (Az. 3 N 130/21). In einem solchen Fall sei auch der Vorwurf nicht berechtigt, dass entgegen Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention dem Kind keine Chance gegeben werde, seinen Vater als Vater kennen zu lernen.
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