Rückführung nach Italien soll zulässig sein

Ein gesunder und arbeitsfähiger anerkannt Schutzberechtigter sei in Italien derzeit nach seiner Rückführung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK ausgesetzt, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Urteil vom 15. Februar 2022 (Az. 2 A 46/21), etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2022 (Az. 1 B 66.21), mit dem der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 20.7.2021 (Az. 11 A 1689/20.A) zurückgewiesen wurde. Das Urteil setzt sich ausführlich mit der Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien auseinander.

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ISSN 2943-2871