Ein gesunder und arbeitsfähiger anerkannt Schutzberechtigter sei in Italien derzeit nach seiner Rückführung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK ausgesetzt, so das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Urteil vom 15. Februar 2022 (Az. 2 A 46/21), etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.1.2022 (Az. 1 B 66.21), mit dem der Antrag auf Zulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Münster vom 20.7.2021 (Az. 11 A 1689/20.A) zurückgewiesen wurde. Das Urteil setzt sich ausführlich mit der Situation von anerkannten Flüchtlingen in Italien auseinander.
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