Klärung des Begriffs der Ausländerbehörde hat keine grundsätzliche Bedeutung

Der Frage, ob Ausländerbehörden im Sinne des § 71 Abs. 1 AufenthG ausschließlich Kommunalbehörden sind oder ob die Wahrnehmung der in § 71 Abs. 1 AufenthG gesetzlich geregelten Aufgaben auch den oberen Landesbehörden, den Landesministerien, zugewiesen werden darf und soweit das der Fall ist, ob die Begründung einer solchen Zuständigkeit über eine Rechtsverordnung erfolgen darf, komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2021 (Az. 1 B 38.21) weil sie sich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze zweifelsfrei beantworten lasse. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei auch nicht mit der Frage dargelegt, ob ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus der Richtlinie ARB 1/80 auch dann weiterhin bestehe, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage nach dem nationalen Aufenthaltsgesetz erteilt worden sei.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871