Veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können auch bei einer nach einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgten Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage vorliegen, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 24. Februar 2022 (Az. 4 MC 11/22). In dem Verfahren ging es um die kostenrechtlichen Auswirkungen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020.
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