Keine (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Polens für Dublin-Rückkehrer

Mit Beschluss vom 18. März 2022 (Az. 6 L 156/22.A) hat das Verwaltungsgericht Aachen festgehalten, dass derzeit keine (Wieder-)Aufnahmebereitschaft der Republik Polen für Dublin-Rückkehrer bestehe und daher die Feststellung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, mit Blick auf die Republik Polen derzeit nicht getroffen werden könne. Das VG Aachen zitiert ein Rundschreiben Polens an alle Dublin-Staaten vom 25. Februar 2022, in dem die Aussetzung aller Dublin-Überstellungen ab dem 28. Februar 2022 angekündigt wurde.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle EuGH-Urteile vom 1.8.2025

    Etwas zu spät für den HRRF-Newsletter an diesem Freitag hat der Europäische Gerichtshof heute Mittag drei Urteile zum europäischen Flüchtlingsrecht verkündet. Alle drei Urteile sind noch nicht mittlerweile in deutscher Sprache verfügbar, zu zwei der drei Urteile gibt es außerdem…

  • Monatsübersicht Mai 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für Mai 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf zehn Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat Mai 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

  • Monatsübersicht April 2025

    Die HRRF-Monatsübersicht für April 2025 ist zum Download verfügbar und bietet auf sechs Seiten eine praktische Zusammenfassung aller im Monat April 2025 im HRRF-Newsletter vorgestellten Entscheidungen. Highlights dieser Monatsübersicht sind:

ISSN 2943-2871