GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen.

In Anbetracht dessen, dass das neue europäische GEAS-Recht in sehr vielen Details unklar ist und Auslegungsfragen aufwirft, sei daran erinnert, dass für die Klärung solcher Auslegungsfragen auch der Europäischen Gerichtshof zuständig ist und dass nationale Gerichte mitunter dazu verpflichtet sind, ihn im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Diese Verpflichtung strahlt auch in das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren aus und kann es erleichtern, die aufschiebende Wirkung von Klagen zu erreichen.

Vorlagepflicht mit Ausnahmen

Alle nationalen Gerichte dürfen jederzeit vorlegen, ein im Hauptsacheverfahren letztinstanzlich zuständiges nationales Gericht ist zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof verpflichtet und muss vorlegen (Art. 267 Abs. 3 AEUV):

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Eine Vorlage darf gemäß der Cilfit-Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81) nur in drei Situationen ausnahmsweise unterbleiben:

  • Die Frage der Auslegung von Europarecht ist nicht entscheidungserheblich;
  • Die Frage wurde vom Gerichtshof bereits beantwortet („acte éclairé“);
  • Die richtige Auslegung des EU-Rechts ist so offensichtlich, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt („acte clair“).

Gerade weil das neue GEAS-Recht so neu ist und weil es, anders als das alte europäische Asylrecht, fast immer unmittelbar anwendbar ist, wird es in den kommenden Monaten und Jahren wenige Fragen der Auslegung des neuen EU-Rechts geben, auf die diese Ausnahmen zutreffen werden.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass es viele Auslegungsfragen geben wird, die spätestens das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müsste. Welches nationale Gericht in einem konkreten Verfahren das letztinstanzlich zuständige Gericht ist und somit vorlegen muss, ist eine übrigens durchaus spannende Frage, um die es hier aber nicht geht.

Ausstrahlungswirkung auf Eilverfahren

Noch spannender ist, dass die Vorlagepflicht des letztinstanzlich zuständigen nationalen Gerichts auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor unterinstanzlichen nationalen Gerichten ausstrahlt, also etwa auf Eilverfahren beim Verwaltungsgericht. Wenn es nämlich eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Europarecht gibt, über die der Europäische Gerichtshof entscheiden muss, kann die Frage also nicht so einfach zu beantworten sein (sonst: acte éclairé oder acte clair) und wird man im Eilverfahren nicht ohne Weiteres von der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Asylbescheids ausgehen können, was wiederum zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen kann.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Gedanken in ständiger Rechtsprechung gerade im Asylrecht entwickelt, zuletzt etwa in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2025 (Az. 2 BvR 755/25), Rn. 15f.:

Das Bestehen schwieriger, ungeklärter oder strittiger Rechtsfragen hindert für sich genommen eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht. [..] Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union erfordert, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Häufig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts – unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts – nicht bejaht werden können.

Dass die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Asylbescheids nicht offensichtlich bejaht werden kann, muss bei der in Eilverfahren vorzunehmenden Abwägung zwischen Bleibe- und Vollzugsinteresse berücksichtigt werden, so das Bundesverfassungsgericht etwa in seinem Beschluss vom 17. Januar 2017, Az. 2 BvR 2013/16 (Rn. 18):

Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden [..]. In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung [des Eilantrags] mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand – über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend – in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird. 

Noch etwas deutlicher hat das Verfassungsgericht diesen Grundsatz übrigens in seinem Beschluss vom 13. August 2024 (Az. 2 BvR 44/24) formuliert (Rn. 18):

Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts – unabhängig von der eigenen, notwendig nur vorläufigen rechtlichen Einschätzung des entscheidenden Gerichts – nicht bejaht werden können.

„Regelmäßig“ ist stärker als „häufig“.

Ausstrahlung auf Parallelverfahren

Eine Art horizontaler Ausstrahlung gibt es auch, wenn bereits ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist, über das der Gerichtshof noch nicht entschieden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2025 (s.o.) so formuliert (Rn. 16):

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich ein Beschwerdeführer auf eine bereits in einem anderen Verfahren erfolgte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beruft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vorlagefrage auch in seinem eigenen Verfahren entscheidungserheblich und eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hauptsacheverfahren – vorbehaltlich der Möglichkeit der Aussetzung im Hinblick auf die in dem bereits vorgelegten anderen Verfahren zu erwartende Klärung – erforderlich ist.

Kein Automatismus

Einen Automatismus soll es gleichwohl gerade in Dublin-Fällen nicht geben (Beschluss vom 17. Januar 2017, s.o., Rn. 19):

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist dabei die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen [..]. Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen. 

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ISSN 2943-2871