Das Verwaltungsgericht Braunschweig ist in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 8. März 2022 (Az. 2 B 47/22) der Ansicht, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass slowenische Behörden durch zwangsweise Rückschiebungen von Geflüchteten nach Kroatien das Recht auf Asylantragstellung gezielt vereiteln und damit gegen das Non-Refoulement-Gebot verstoßen. Aufgrund der Beteiligung Sloweniens an Kettenabschiebungen aus anderen EU-Ländern könne nicht ausgeschlossen werden, so das VG, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland Opfer von Push-Backs werden.
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