In drei weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen Urteile des OVG Münster mit Beschlüssen vom 27. Januar 2022 (Az. 1 B 86.21, 1 B 99.21 und 1 B 6.22) zurückgewiesen. Das BVerwG hat außerdem in einem Beschluss vom 19. Januar 2022 (Az. 1 B 83.21), in dem es ebenfalls um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien und eine Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ging, zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge ausgeführt, dass „verdeckte“ Rechtssätze in der Beschwerde so deutlich aus dem gedanklichen Zusammenhang der divergierenden Entscheidung herausgearbeitet werden müssten, dass unzweifelhaft feststehe, welcher Rechtssatz aufgestellt bzw. zugrunde gelegt wurde. Mit Beschluss vom 4. Januar 2022 (Az. 1 B 94.21) hat das BVerwG eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 28. September 2021 (Az. 4 LB 903/17) zurückgewiesen, in dem es um die Frage einer Verfolgung von Wehrdienstentziehern in Syrien ging.
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