In zwei weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen Urteile des OVG Münster mit Beschlüssen vom 8. und 10. Februar 2022 (Az. 1 B 15.22 und 1 B 19.22) zurückgewiesen.
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