Mit Beschluss vom 29. März 2022 (Az. 4 L 110/21.Z) hat das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass ein Antrag auf internationalen Schutz, der in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, nachdem ein früherer Antrag abgelehnt worden war, den derselbe Antragsteller in einem die Dublin-III-Verordnung umsetzenden sicheren Drittstaat (hier der Schweiz) gestellt hatte, keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG darstellt und der Antrag daher nicht gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG als unzulässig abgelehnt werden kann. Dies ergebe sich bereits aus dem Urteil des EuGH vom 20. Mai 2021 (Rs. C-8/20).
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