Die Osterwoche meint es nicht gut und bringt nur wenige, dafür aber überwiegend negative Entscheidungen.
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Die Osterwoche meint es nicht gut und bringt nur wenige, dafür aber überwiegend negative Entscheidungen.
Mit derzeit nur als Pressemitteilung bekanntgemachtem Urteil vom 21. April 2022 (Az. 1 C 10.21) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Gefahr eines gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Zustands nach einer Abschiebung nicht schon dann gegeben sei, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe, sondern die Gefahr vielmehr in dem Sinne konkret sein müsse, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintrete, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt sei. Daraus folgt, dass dann, wenn der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen kann, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, Abschiebungsschutz wohl in aller Regel nicht mehr in Frage kommen wird.
Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar, die die Rechtskraft eines Urteils durchbrechen könnte, so das Verwaltungsgericht Göttingen in seinem Urteil vom 12. April 2022 (Az. 1 A 216/20). Die Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe einer Gesetzesänderung nicht gleich, dies gelte auch für die erstmalige höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage, auch im Hinblick auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, etwa in Vorabentscheidungsverfahren, und müsse auch nicht ausnahmsweise wegen des Vorrangs europarechtlicher Regelungen oder eines Widerspruchs zu dem Rechtsgedanken des gemeinsamen europäischen Asylsystems durchbrochen werden.
Ein im Verlauf einer Abschiebungsmaßnahme gestellter Asylfolgeantrag könne jedenfalls dann nicht die Wirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hervorrufen, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig mit der Antragstellung vortrage und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft mache, weshalb eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen sei, weil der Antrag in einem solchen Fall von vornherein nur auf die Verhinderung der konkreten Abschiebung gerichtet, damit rechtsmissbräuchlich und „gerichtlichem Rechtsschutz entzogen“ sei, meint das Verwaltungsgericht Kassel in seinem Beschluss vom 12. April 2022 (Az. 4 L 633/22.KS). Diese Argumentation ist sicherlich falsch, wenn nicht skandalös, zumal der Tatbestand des Urteils keinerlei Ausführungen dazu enthält, wann genau der Folgeantrag denn gestellt wurde.
In einem weiteren Verfahren, in denen es um die Frage der Zulässigkeit von Dublin-Abschiebungen nach Italien ging, hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gegen einen Beschluss des OVG Münster mit Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 1 B 8.22) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2022 (Az. 1 B 48.21) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem weiteren Verfahren zurückgewiesen, in dem es um die Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria ging.
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Der in dieser Einleitung zur Verfügung stehende Platz soll heute ausnahmsweise nicht dazu verwendet werden, um auf die (zahlreichen) wichtigen Entscheidungen der Woche hinzuweisen. Stattdessen geht es um die HRRF-Website, die in dieser Woche nicht nur sozusagen runderneuert wurde, damit sie noch mehr Inhalte und viele…
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Das Bundesverfassungsgericht legt nach und rügt erneut einen Grundrechtsverstoß bei der Anordnung von Abschiebungshaft, während der Bundesgerichtshof bei der Anordnung von Abschiebungshaft in einem anderen Verfahren eher großzügige Standards anwendet. Daneben geht es in dieser Woche um eine willkürliche Kostenentscheidung eines Sozialgerichts, ein beim Europäischen Gerichtshof…
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In den HRRF-Newsletter haben es diese Woche gleich drei aktuelle Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts geschafft, in denen es um rechtswidrige Abschiebungen und verweigerte Akteneinsicht, um gerichtliche Benachrichtigungspflichten bei der Anordnung von Abschiebungshaft und um die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch in Eilverfahren geht. Der Verwaltungsgerichtshof München nimmt derweil…
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So richtig viel war nicht los in der flüchtlingsrechtlichen Rechtsprechung in dieser Woche (bitte senden Sie gerne aktuelle Entscheidungen ein!), ein wenig dann aber doch. Es geht unter anderem um die nunmehr vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage, ob ein aus dem EU-Primärrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht von der…
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Der Europäische Gerichtshof hat es schon wieder getan und räumt mit der Gewohnheit offenbar vieler nationaler Asylbehörden auf, die Fristen zur Entscheidung über Asylanträge fast schon regelhaft von sechs auf 15 Monate zu verlängern. Das Verwaltungsgericht Stade mahnt derweil eine qualifizierte Auseinandersetzung mit ausländischen Flüchtlingsanerkennungen an,…