Artt. 2, 3 EMRK verpflichten zu gründlicher Risikobewertung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 26. April 2022 (Az. 29836/20, M.A.M. gg. Schweiz) entschieden, dass nationale Behörden angesichts der internationalen Berichte über schwere Menschenrechtsverletzungen in Pakistan gegenüber konvertierten Christen eine gründliche Prüfung der Situation von Konvertiten zum Christentum und des für den jeweiligen Antragsteller daraus folgenden Risikos vornehmen müssen. Es würde, so der EGMR im entschiedenen Verfahren, gegen Artikel 2 und 3 der Konvention verstoßen, wenn der zum Christentum konvertierte Beschwerdeführer nach Pakistan abgeschoben würde, ohne dass die Behörden ex nunc eine gründliche und strenge Beurteilung der allgemeinen Situation konvertierter Christen in Pakistan und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in dieses Land vorgenommen hätten.

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ISSN 2943-2871