In der Mitteilung einer Ausländerbehörde, dass sie in Hinblick auf eine Aufenthaltsbeendigung „erstmal nicht mehr tätig werde“, sei keine Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG zu sehen, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 22. April 2022 (Az. 4 MB 14/22). Das OVG stellt anscheinend darauf ab, dass eine Verlängerung der Ausreisefrist nur dann vorliegt, wenn die Behörde ausdrücklich eine neue Frist setzt, was im entschiedenen Verfahren nicht geschehen war. Dies hatte Auswirkungen auf die – vom OVG bejahte – Zulässigkeit einer Ordnungsverfügung gemäß § 46 AufenthG.
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