In zwei Beschlüssen (Az. 4 MB 5/22 und 4 MB 6/22) hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig am 4. Mai 2022 laut einer Pressemitteilung des Gerichts entschieden, dass auch nach einer Täuschung der Behörden das private Bleiberechtsinteresse eines Ausländers gebieten könne, eine Niederlassungserlaubnis nur mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Bei einer solchen Lösung bliebe der Voraufenthalt des Ausländers rechtmäßig und komme eine befristete Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration in Betracht. Die in den beiden Verfahren Betroffenen leben seit 1998 in Deutschland, das OVG hat ihre Abschiebung vorerst gestoppt und die Verfahren an die Ausländerbehörde zurückverwiesen.
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