Die pauschale Aussage in der Begründung eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft, der betroffene Ausländer werde „umgehend auf die nächste Maßnahme nach Bosnien und Herzegowina“ gebucht, reiche nicht aus, um die beantragte Haftdauer zu erklären, so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2022 (Az. XIII ZB 84/20). Dem Haftantrag sei bereits nicht zu entnehmen, was unter einer solchen „nächsten Maßnahme“ zu verstehen sei.
Schreibe einen Kommentar