In der Fallgestaltung, in der eine Abschiebung allein auf der Grundlage einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 34a AsylG erfolgen soll, obliegt es allein dem Bundesamt zu prüfen, ob im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG weiterhin feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 10. Mai 2022 (Az. 13 ME 127/22). Das Bundesamt habe damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibe. Insoweit bestehe eine von der gewöhnlichen Rollenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde abweichende Gesamtzuständigkeit des Bundesamts, die eine Entscheidung aus einer Hand sichern solle, und zwar nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen, so dass gegebenenfalls das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen habe, von deren Vollziehung abzusehen. Anderes gelte unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur in zeitlich extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar sei.