Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. XIII ZB 74/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Abschiebungshaftsachen im Abhilfeverfahren eine erneute Anhörung durchgeführt werden muss, wenn das Gericht zuvor unter Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens eine Haftanordnung im Hauptsacheverfahren erlassen hat, anstatt wie geboten lediglich vorläufig über die Freiheitsentziehung zu entscheiden, und sich in der Folge ein Rechtsanwalt für den Betroffenen meldet. Im entschiedenen Verfahren hatte der Betroffene im erstinstanzlichen Anhörungstermin geäußert, dass er einen Rechtsanwalt hinzuziehen und die Benennung des Rechtsanwalts nachholen wolle. Dies könnte so zu verstehen sein, dass der Betroffene auf sein Recht auf anwaltlichen Beistand verzichten wolle, könnte aber auch so zu verstehen sein, dass er eine Anhörung nur im Beisein eines Rechtsanwalts wünsche. Das Amtsgericht habe den Willen des Betroffenen aber nicht aufgeklärt, darum sei zur Sicherung des Rechts auf ein faires Verfahren zu vermuten, dass ihm der Zugang zu einem Anwalt verwehrt wurde.
Schreibe einen Kommentar