Bei Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und sich anschließender Bescheidaufhebung ist nicht der Ablauf der Überstellungsfrist als solcher, sondern die anschließende Bescheidaufhebung das einen Dublin-Bescheid mit Abschiebungsanordnung erledigende Ereignis, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 11. Mai 2022 (Az. 18a K 759/22.A). Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen werden die unter Anordnung der Abschiebung erfolgte Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen anderweitig bestehender internationaler Zuständigkeit und die zugehörige Abschiebungsanordnung nach Ablauf der Überstellungsfrist zwar rechtswidrig, verlieren damit aber nicht zugleich ihre Regelungsfunktion und damit ihre rechtliche Wirkung. Werde ein Dublin-Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist durch die beklagte Behörde aufgehoben, entspreche es darum regelmäßig der Billigkeit, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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