Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn ein konkreter „anderer Staat“ feststeht, in den der Ausländer ausreisen kann, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 27. April 2022 (Az. 2 O 18/22). Außerdem komme die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wegen wiederholten oder gröblichen Verstoßes gegen „entsprechende Mitwirkungspflichten“ ebenso nur in denjenigen Fällen in Betracht, in denen dem betroffenen Ausländer die Ausreise in den anderen Staat (prinzipiell) möglich und zumutbar sei.
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