Bestehen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber, dass der Staat, in den ein Flüchtling rücküberführt werden soll, effektiv gegen Schwarzarbeit vorgeht und dass dem Flüchtling dort aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung droht, kann er zur Existenzsicherung auch auf eine Tätigkeit im Bereich der sogenannten Schattenwirtschaft verwiesen werden, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 10. Juni 2022 (Az. 10 LA 77/22). Im entschiedenen Verfahren ging es um Italien.
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