Radikale Äußerungen, die eine „abstrakte Ebene“ nicht verlassen, wodurch es an einem ausdrücklichen Einwirken auf andere mit einem durch Tatsachen belegbaren, vom betroffenen Ausländer verfolgten Ziel fehlt, in den anderen den Entschluss zu bestimmten Gewalthandlungen hervorzurufen, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AufenthG, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 16. Juni 2022 (Az. 13 ME 367/21).
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