Bei einer Widerrufsprüfung grenzt § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG die ermessensleitenden Gesichtspunkte nicht ein, so dass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Belangen des Flüchtlings die Folgen einer Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat mit einzubeziehen sind, so das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 22. Juni 2022 (Az. 4 K 2605/20.A). Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass zielstaatsbezogene Gründe im Rahmen der Prüfung eines nachrangigen Schutzstatus berücksichtigt werden, weil dies verkenne, dass auch unterhalb der Schwelle des § 4 AsylG oder des § 60 Abs. 5 AufenthG berücksichtigungsfähige Interessen der Betroffenen bestehen können. Lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht vor, könne die Rückkehr gleichwohl eine erhebliche Härte bedeuten, die dann jedoch nur im Rahmen der Ermessensentscheidung überhaupt Berücksichtigung finden könne.
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