Wohnsitzauflage für Flächenlandkreis keine zulässige Auflage nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG

Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 27. Mai 2022 (Az. 4 L 875/22.KS) entschieden, dass ein Landkreis bei Festlegung einer Wohnsitzauflage als „bestimmten Ort“ im Sinne des § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG nicht seinen gesamten Landkreis festlegen kann. Nach allgemeinem Sprachverständnis werde der Begriff „Ort“ in den Bedeutungen „Standpunkt, Platz, Stelle und Siedlung, Dorf, Stadt“ verwendet, ein Landkreis hingegen besteht gerade aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden, für die jeweils der Begriff „Ort“ Verwendung finde.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

ISSN 2943-2871