Nicht nur das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 2. Juni 2022, Az. M 28 K 20.30958), sondern auch das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 38 K 294.19 A) freundet sich nicht mit der Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 AsylG nur zuzuerkennen, wenn die Familienangehörigen dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Das VG Berlin stellt erneut klar, dass es beim Familienschutz nicht nur kein geschriebenes, sondern auch kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal gibt, wonach Familienangehörige (im entschiedenen Verfahren: Ehegatten) dieselbe Staatsangehörigkeit haben müssen. Das BAMF wäre gut beraten, Ziffer 3.3 seiner Dienstanweisung zum Familienschutz entsprechend zu aktualisieren.
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