Gegen bestimmte Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kann man mit dem Rechtsmittel der Beschwerde vorgehen – außer wenn das Asylgesetz einschlägig ist. Dann nämlich, in „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“, ist gemäß § 80 AsylG die Beschwerde ausgeschlossen. Wann genau das der Fall sein soll, ist in der Rechtsprechung nicht endgültig geklärt. Geht es um eine Nebenbestimmung zu einer Duldung eines ehemaligen Asylsuchenden, wonach die Duldung mit der Bekanntgabe eines Abschiebungstermins erlösche, sei das noch keine Streitigkeit „nach dem Asylgesetz“, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 8. Juni 2022 (Az. 12 S 3027/21), und sei eine Beschwerde möglich. Schon der Streit um die Erteilung der Duldung sei keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, das gelte dann für die Nebenbestimmung erst recht. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel sieht das in seinem Urteil vom 7. Oktober 2019 (Az. 6 B 2277/19.A) alles ganz anders.
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