Mit Urteil vom 17. Juni 2022 (Az. 1 A 14/22) hat das Verwaltungsgericht Göttingen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, einen 2018 aus der Russischen Föderation geflüchteten Online-Aktivisten als Flüchtling anzuerkennen. Der Kläger äußere sich im Internet seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine im Februar 2022 ablehnend zu Umständen der Kriegsführung, die er als Kriegsverbrechen bewerte. Diese Aktivitäten stellten sich nach Überzeugung des Gerichts als Fortentwicklung der politischen Aktivitäten des Klägers in seinem Heimatland dar, womit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1a AsylG erfüllt seien. Im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation wäre der Kläger auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch staatliche Akteure ausgesetzt, ohne dass eine interne Fluchtalternative bestünde.
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