Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 (Az. 1 B 23.22) hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 26. Oktober 2021 (Az. 8 A 1852/20.A) zurückgewiesen, das für gesunde und arbeitsfähige international Schutzberechtigte in Bulgarien keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sah. Die Revision hatte unter anderem die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfen, welche Auswirkungen der Entzug des internationalen Schutzes in Bulgarien hätte, das BVerwG sah aber keine tatsächliche Grundlage für eine solche Annahme.
In seinem Beschluss vom 11. Mai 2022 (Az. 1 B 36.22) hat das BVerwG eine Anhörungsrüge im Verfahren 1 B 49.21 (Beschluss vom 14. Februar 2022) zurückgewiesen, weil es den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe. Es habe das Vorbringen der Klägerinnen zur grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Berücksichtigung von Reintegrationsleistungen bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG inhaltlich gewürdigt, teile lediglich nicht die Rechtsauffassung der Klägerinnen.
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