In seinem Beschluss vom 30. Juni 2022 (Az. OVG 4 N 48/22) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Antrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. März 2022 (Az. 10 K 1863/16.A) abgelehnt, das dem aus Somalia geflohenen Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) zuerkannt hatte. Die vom BAMF als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob die schlechten humanitären Bedingungen in Somalia noch auf einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG zurückzuführen seien, welcher die schlechten Bedingungen zielgerichtet herbeiführe bzw. fördere, beziehe sich auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung), die im entschiedenen Verfahren aber gar nicht relevant gewesen sei. Zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dagegen habe das BAMF in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert Stellung genommen.
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