Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 (Az. 2 BvL 9/14 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht die mittlerweile außer Kraft getretene Kindergeldregelung in § 62 Abs. 2 EStG für verfassungswidrig erklärt, weil sie Inhabern humanitärer Aufenthaltstitel nur dann einen Anspruch auf Kindergeld zubilligte, wenn sie bestimmte Merkmale der Arbeitsmarktintegration erfüllten. Das Ziel der Regelung, Kindergeld nur solchen Personen zukommen zu lassen, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten würden, sei zwar grundsätzlich legitim, das Kriterium der Integration in den Arbeitsmarkt sei aber ungeeignet für eine solche Prognose. Gerade bei humanitären Aufenthaltstiteln hänge die Aufenthaltsdauer stärker von der Situation in den Herkunftsstaaten der Betroffenen als von deren eigener Lebensplanung ab.
Das BVerfG hat zu dieser Entscheidung auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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