Nach islamischem Recht geschlossene Ehe vermittelt Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz

Eine im Irak nach islamischem Recht geschlossene Ehe sei wirksam, auch wenn sie nicht staatlich registriert wurde, und vermittele einen Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz, so das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 22. Juli 2022 (Az. 5 K 361.17 A). Verstoße der Ehemann seine Ehefrau in Deutschland in Scheidungsabsicht („talaq“), ohne das Familiengericht einzuschalten, sei diese Scheidung im Inland nichtig und beseitige den Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz nicht. Die Entscheidung weist zutreffend darauf hin, dass nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht zur Beurteilung der Gültigkeit einer im Ausland erfolgten Eheschließung auf die am Ort der Eheschließung vorgegebene Form einschließlich der zwingenden Eheschließungsvoraussetzungen, wie sie am Ort der Eheschließung gelten (Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 EGBGB), bzw. auf das Heimatrecht der Eheschließenden (Art. 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 13 Abs. 1 EGBGB) abzustellen sei. Nach dem danach anwendbaren irakischen Recht sei die Ehe wirksam geschlossen worden. Eine Ehescheidung in Deutschland könne dagegen wegen Art. 17 Abs. 3 EGBGB nur durch ein Gericht geschieden werden, die Verstoßung sei deswegen nicht wirksam und die Ehe als fortbestehend anzusehen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871