Ähnlich wie vor einiger Zeit das Oberverwaltungsgericht Weimar in seinem Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 4 EO 133/22) hat nun auch das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 26. Juli 2022 (Az. 2 B 149/22) entschieden, dass einem Ausländer, der der aufenthaltsrechtlichen Verteilung gemäß § 15a AufenthG unterliegt, vor der Verteilung keine Duldung erteilt werden kann. Das OVG Bremen hat in seiner Entscheidung immerhin einige Hinweise zu Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben, sofern die aufenthaltsrechtliche Verteilung, wie im entschiedenen Verfahren, über einen längeren Zeitraum unterbleibt. Danach sollen die Fristen des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung oder auch des § 75 S. 2 VwGO oder des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung einen „groben Anhaltspunkt“ bieten können, ab wann ein Betroffener mit einem Antrag nach § 123 VwGO gegen die für die Verteilung zuständige Behörde auf eine solche hinwirken könne. In Anbetracht dessen, dass Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung und § 75 S. 2 VwGO von einer Dreimonatsfrist sprechen, Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung dagegen von einer sechsmonatigen Frist, ist das in der Tat ein nur sehr grober Anhaltspunkt.
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