Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis präzisiert in seinem Beschluss vom 17. August 2022 (Az. 2 A 88/22) die Anforderungen an die Berufungsbegründung im asylrechtlichen Berufungsverfahren. Danach müsse der Berufungsführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen; diese Anforderung sei unverzichtbar. Daher genüge es nicht, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen ließen. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Berufungsbegründungsschriftsatz sei dagegen zulässig, sofern der Berufungskläger sich in seinem Zulassungsantrag mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen auseinandergesetzt und zu seiner gegenteiligen Rechtsauffassung umfassend vorgetragen habe.
Schreibe einen Kommentar