Eine entgegen der Rechtslage ausgestellte Fiktionsbescheinigung könne die Wirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht konstitutiv hervorrufen, weil sie unrichtig sei, meint das Oberverwaltungsgericht Saarlouis in seinem Beschluss vom 1. September 2022 (Az. 2 B 154/22), stattdessen sei auf die tatsächliche, durch das Gesetz vermittelte Rechtslage zurückzugreifen. Der Ausländer könne sich daher nicht mit Erfolg auf einen „Vertrauensschutz“ auf den Bestand der ihm zu Unrecht erteilten Fiktionsbescheinigung berufen.
Schreibe einen Kommentar