Das Oberverwaltungsgericht Bautzen geht in seinem Beschluss vom 2. August 2022 (Az. 3 B 124/22) davon aus, dass für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG an gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende die Einreise mit dem erforderlichen Visum in aller Regel keine Erteilungsvoraussetzung darstellt. Zwar werde § 25a AufenthG in § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht erwähnt, und sehe § 25a AufenthG anders als § 25b AufenthG auch kein ausdrückliches Absehen vom Visumerfordernis vor, gleichwohl sei hier regelmäßig § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG einschlägig, der es der Ausländerbehörde erlaube, von allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Dabei sei von hohem Gewicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entfallen würden, wenn Antragsteller zur Nachholung des Visumverfahrens in ihr Heimatland zurückkehren müssten, was dem gesetzgeberischen Anliegen, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive einzuräumen, diametral entgegenstehe.
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