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Vorhersehbarer Rechtsakt

Abschiebungshaft, Auslieferungen, Aufnahmebedingungen und ein Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz sind die Themen der Woche.

  • Keine Abschiebungshaft ohne klar geregelten Haftgrund

    Art. 15 der EU-Rückführungsrichtlinie lässt die Inhaftierung von ausreisepflichtigen Ausländern zum Zwecke ihrer Abschiebung grundsätzlich zu, verweist aber unter anderem auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der vor der Anordnung von Abschiebungshaft stets zu berücksichtigen sei. In seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Rs. C-241/21) hat der Europäische Gerichtshof nun die daraus folgenden Anforderungen an nationales Recht präzisiert. Danach darf ein Mitgliedstaat nicht lediglich ein allgemeines Kriterium der Gefahr einer Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung der Abschiebung als Grundlage für die Anordnung von Abschiebungshaft vorsehen, sondern muss im nationalen Recht einen spezifisch geregelten und klar definierten Haftgrund vorsehen. In nationalem Recht vorgesehene Haftgründe müssten den aus der EU-Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Erfordernissen der Klarheit, der Vorhersehbarkeit und des Schutzes vor Willkür entsprechen, damit es Betroffenen möglich sei, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit vorherzusehen, in welchen Fällen sie in Haft genommen werden könnten.

  • Menschenrechtswidrige Behandlung bei Inhaftierung an tschechischem Flughafen

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 (Az. 9264/15, B.Ü. gg. Tschechische Republik) festgestellt, dass Tschechien das Recht eines Asylsuchenden aus Art. 3 EMRK verletzt hat, weil es den Vorwürfen des Betroffenen, während seiner Inhaftierung an einem tschechischen Flughafen misshandelt worden zu sein, nur unzureichend nachgegangen ist. Unter anderem sei der Betroffene nicht über die Ergebnisse der auf Grund seiner Vorwürfe durchgeführten Ermittlungen informiert worden und wurde ihm Einblick in die Ermittlungsunterlagen verweigert, weil dies im tschechischen Recht generell nicht vorgesehen sei. Eine solche Beschränkung des Rechts eines Betroffenen auf Zugang zu Ermittlungsunterlagen, die durch das Fehlen einschlägiger Garantien im innerstaatlichen Rechtsrahmen ermöglicht wird, sei unverhältnismäßig und entspreche nicht dem Erfordernis eines effektiven Zugangs zum Verfahren im Sinne von Art. 3 EMRK.

  • Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz auch ohne Dublin-Zuständigkeit

    Rechtsanwalt Marcel Keienborg berichtet in seinem Blog über das von ihm erstrittene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2022 (Az. 13 K 2779/21.A), in dem das Gericht angenommen hat, dass ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl oder Familienflüchtlingsschutz dazu führt, dass Deutschland verpflichtet ist, sein Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Dublin-III-Verordnung auszuüben.

  • Rechtswidrige Abschiebungspraxis in Niedersachsen

    Einem Pressebericht vom 4. Oktober 2022 zufolge hat das Landgericht Verden in einem Haftverfahren die Praxis einer niedersächsischen Ausländerbehörde, nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch Abschiebungshaft zu beantragen, für rechtswidrig erklärt. Offenbar besaß der Betroffene am Tag des Abschiebungsversuchs eine gültige Duldung, die von der Ausländerbehörde nicht widerrufen worden war. Dass die Duldung mit der Ausreise erlösche (§ 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG), sei unerheblich, weil eine Abschiebung keine Ausreise sei, so das Gericht. Außerdem sei der Betroffene länger als ein Jahr im Besitz einer Duldung gewesen, so dass ein beabsichtigter Widerruf der Duldung gemäß § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG hätte angekündigt werden müssen. Betroffene dürfen sich also gegen rechtswidrige Abschiebungsversuche zur Wehr setzen, ohne deswegen anschließend in Abschiebungshaft zu landen.

  • Menschenrechtswidrige Unterbringung Asylsuchender in den Niederlanden

    Das Bezirksgericht Den Haag (Niederlande) hat in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2022 (Az. C/09/633760 KG ZA 22-733) in einem Eilverfahren einer Klage des niederländischen Flüchtlingsrats (Vluchtelingenwerk Nederland) weitgehend stattgegeben und den niederländischen Staat dazu verpflichtet, Asylsuchende in den Niederlanden auf menschenwürdige Weise unterzubringen. Was dies konkret bedeute, werde durch die im europäischen Kontext festgelegten Normen bestimmt, die derzeitige Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung in Ter Apel und in den (Krisen-)Notaufnahmestellen entspreche in einigen Punkten nicht diesen Standards. Der Antrag, den niederländischen Staat zu verpflichten, Asylsuchende in gleicher Weise wie ukrainische Flüchtlinge unterzubringen, wurde hingegen abgelehnt.

  • Keine Auslieferungen nach China und in die Russische Föderation

    In zwei Urteilen vom 6. Oktober 2022 (Az. 37610/18, Liu gg. Polen und 18207/21, S. gg. Frankreich) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Auslieferungsverfahren festgestellt, dass die Auslieferung der Betroffenen nach China bzw. in die Russische Föderation gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Polen und Frankreich hätten die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Zielstaat der Auslieferung jeweils nicht hinreichend bewertet.

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ISSN 2943-2871