Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht in seinem Urteil vom 29. September 2022 (Az. OVG 4 B 14/21) nicht, dass die einem Dienstpflichtigen in Eritrea wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst oder wegen illegaler Ausreise im dienstpflichtigem Alter drohende Inhaftierung oder die anschließende Heranziehung zum Nationaldienst an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung oder ein anderes flüchtlingsschutzerhebliches Merkmal anknüpft, dass Frauen im Nationaldienst Eritreas eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden oder dass Familienangehörigen von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern in Eritrea ohne Hinzutreten gefahrerhöhender Risikomerkmale flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung droht.
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