Keine Geheimniskrämerei beim Europäischen Flüchtlingsschutz

In dem Urteil vom 26. Oktober 2022 (Az. 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15), in dem das Bundesverfassungsgericht über eine Klage der Bundestagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken gegen die Bundesregierung entschieden hat, ging es primär zwar um eine mögliche Verletzung der Mitwirkungsrechte des Bundestags durch eine unzureichende Informationspolitik der Bundesregierung, inhaltlich aber maßgeblich um einen Konzeptentwurf für die inzwischen ausgelaufene EU-Operation Sophia gegen Schleuser im Mittelmeer sowie ein Schreiben des damaligen türkischen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu an Kanzlerin Angela Merkel zum EU/Türkei-Gipfel Ende November 2015. Das BVerfG entschied in seinem Urteil, dass die klagenden Fraktionen unter Verletzung von Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG nicht umfassend und frühestmöglich informiert worden seien und dass die Bundesregierung nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass das Schreiben des türkischen Ministerpräsidenten nicht der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG unterfalle.

Mitzunehmen ist aus dem Urteil wohl vor allem der dritte Leitsatz, wonach eine Information der Abgeordneten des Bundestags, die Geheimschutzregelungen unterliegt, den Anforderungen von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich nicht gerecht werde, weil die Information des Parlaments zugleich dem im Demokratieprinzip verankerten Grundsatz parlamentarischer Öffentlichkeit diene: Im europäischen Kontext stärke die für die Öffentlichkeit nachvollziehbare parlamentarische Willensbildung gleichzeitig die Responsivität von europäischen Entscheidungen im Hinblick auf Interessen und Überzeugungen von Bürgerinnen und Bürgern, erst die Öffentlichkeit der Beratung schaffe die Voraussetzungen für eine Kontrolle durch diese.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

  • Maßgaben des UN-Behindertenrechtsausschusses bei Mehrfachdiskriminierungen

    In seiner Entscheidung vom 29. August 2024 im Verfahren Z.R. u. S.r. gg. Schweden (CRPD/C/31/D/94/2021) hat der UN-Behindertenrechtsausschuss untersucht, ob bei einer Abschiebung eines schwer kranken Mädchens in den Kosovo der Zugang zu Gesundheitsversorgung für Frauen und Rom*nja gewährleistet wäre und ob eine Verletzung des Rechts auf Leben sowie des Verbots menschenrechtswidriger Behandlung drohen würde.… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871