Amtsermittlung bei Überprüfung von Abschiebungshaft

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. November 2022 (Rs. C-704/20 u. C-39/21) festgehalten, dass Art. 15 der EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG so auszulegen ist, dass nationale Justizbehörden (d.h. unter anderem Gerichte) bei der Anordnung und Überprüfung von Abschiebungshaft von Amts wegen zu prüfen haben, ob jedenfalls alle aus dem Unionsrecht folgenden Voraussetzungen für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Haft vorliegen, auch wenn sich die betroffene Person nicht auf eine solche Voraussetzung berufen hat. Wenngleich der Tenor des Urteils sich nur auf eine umfassende rechtliche Prüfung bezieht, die stets zu erfolgen hat, ist damit auch die von Amts wegen zu erfolgende Ermittlung von Tatsachen gemeint, sofern das Gericht das für erforderlich hält (s. Rz. 87 des Urteils).

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ISSN 2943-2871