Wurde ein Bescheid über die Ablehnung eines Asylantrags nicht wirksam zugestellt und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der zuständigen Ausländerbehörde dennoch gemäß § 40 Abs. 1 AsylG mitgeteilt, dass eine vollziehbare Abschiebungsandrohung existiere, hat der Betroffene einen Anspruch gegen das BAMF auf Berichtigung dieser Mitteilung gegenüber der Ausländerbehörde, meint das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30. November 2022 (Az. 7 L 2257/22.A). Der Berichtigungsanspruch könne im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO durchgesetzt werden.
Schreibe einen Kommentar