Verletzung von Art. 3 EMRK bei Abschiebung nach Serbien

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 (Az. 64050/16 u.a., W.A. u.a. gg. Ungarn) eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Ungarn in einem Verfahren festgestellt, in dem es um die Abschiebung von Asylsuchenden aus Ungarn nach Serbien im Jahr 2016 ging. Ungarn hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass Serbien ein sicherer Drittstaat sei, so der EGMR.

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ISSN 2943-2871